Versicherungsmakler Christian Wimmer 

 

Haftpflichtversicherung


Die gesetzliche Pflicht eines Schädigers zum uneingeschränkten Schadenersatz gemäß § 823 BGB: "Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Schadensersatz verpflichtet".
Die grundsätzliche Bedeutung der Haftpflicht erschließt sich aus der uneingeschränkten Ersatzpflicht, die das private Vermögen einschliesst.
Aus diesem Grund ergibt sich die überragende Wichtigkeit der Haftpflichtversicherung bzw. ihrer Leistungsformen. Haftpflichtversicherung - AllgemeinesHaftungsansprüche Dritter aufgrund eines vom Versicherungsnehmer schuldhaft zugefügten Personen-, Sach- oder Vermögenschäden sichert die Haftpflichtversicherung ab.
Ihr liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 94) zugrunde, doch sind abweichende Vereinbarungen möglich.Da das Gesetz dem Schädiger eine unbegrenzte Pflicht zum Schadenersatz auferlegt (§ 823 BGB), gilt die Haftpflichtversicherung als wichtigste Versicherungsart überhaupt. Wohl bei keiner anderen Versicherungsart ist der gebotene Versicherungsschutz so umfassend. Darüber hinaus ist sie auch die komplizierteste Versicherungsart, die in mehreren Leistungsformen abgeschlossen werden kann.

 

Bekannte Beispiele sind:
- die Gewässerschadenhaftpflichtversicherung
- die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
- die Bauherrenhaftpflicht
- die Tierhalterhaftpflicht
- die Jagdhaftpflichtversicherung
- die Privathaftpflichtversicherung
- die Bauherrenhaftpflicht

- die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
- die gewerbliche Haftpflichtversicherung / Vermögensschadenhaftpflicht

Haftpflichtversicherung - Rechtsschutz
Die Haftpflichtversicherung leistet nicht nur unstrittige Entschädigungen an Geschädigte, sondern trägt auch die Kosten bei einem gerichtlichen Schadenersatzanspruch des Geschädigten an den Versicherungsnehmer. Die Kosten werden auch dann von der Gesellschaft übernommen, wenn sich der erhobene Anspruch später als unbegründet erweist.
Aus diesem Grunde gilt die Haftpflichtversicherung auch als "halbe Rechtsschutzversicherung": Ein aktives Vorgehen gegen Dritte ist zwar nicht möglich, aber eine passive Abwehr schon.
Der Rechtsschutzanspruch entsteht schon mit der ersten Erhebung von Ansprüchen durch einen Dritten. Dazu genügt eine glaubhafte Erklärung des Dritten, dass er Ansprüche zu haben meint und diese verfolgen und durchsetzen will.
Der Versicherer hat das Recht, im Haftungsprozess die Prozessführung im Namen des Versicherungsnehmers zu führen.
Wenn gegen den Versicherungsnehmer ein Strafverfahren eingeleitet wird, in dessen Verlauf sich auch ein Haftpflichtanspruch gegen ihn herausstellen kann, so kann die Versicherungsgesellschaft auf ihre Kosten einen Verteidiger für den Versicherungsnehmer bestellen oder genehmigen (vgl. § 101 VVG).